Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer "mehrstöckigen OG" nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Eine Einschränkung dahin, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene als haftbar erkennbar sein müsste, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
6 Ob 28/19i