§ 345 Abs 1 Z 6 StPO (§ 260 Abs 1 Z 2, § 282 StPO)
Eine Hauptfrage, deren Bejahung bloß einen zusätzlichen Schuldspruch nach sich zöge, kann zum Vorteil des Angekl nicht verlangt werden.
15 Os 162/18i
§ 345 Abs 1 Z 6 StPO (§ 260 Abs 1 Z 2, § 282 StPO)
Eine Hauptfrage, deren Bejahung bloß einen zusätzlichen Schuldspruch nach sich zöge, kann zum Vorteil des Angekl nicht verlangt werden.
15 Os 162/18i