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Keine Vertretungskosten bei Diversion

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/96ÖJZ 2019, 568 Heft 12 v. 11.6.2019

Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht. Kosten iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO wären nämlich selbst bei Anordnung eines Pauschalkostenbeitrags gem § 388 Abs 2 StPO nicht zu berücksichtigen. Denn ein solcher Kostenbeitrag bezieht sich im Fall gemeinnütziger Leistungen nur auf Kosten gem § 381 Abs 1 Z 1 StPO.

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