Wird in einer Art 13 bis 15 EuMahnVO nicht genügenden Form zugestellt, so kann diese Zustellung nicht zur Grundlage der Vollstreckbarerklärung nach Art 18 EuMahnVO gemacht werden.
Zeigt sich ein Zustellfehler erst nach der Vollstreckbarerklärung, kann der Antragsgegner dies nach § 7 Abs 3 EO geltend machen.