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Nachträgliche Strafmilderung betrifft urteilsförmige Aussprache

Evidenzblatt-LeitsätzeStrafrechtHon.-Prof. Dr. Eckart RatzÖJZ-LS 2017/184ÖJZ-LS 2017, 1096 Heft 23 und 24 v. 6.1.2018

Normen: § 31 a Abs 1 StGB; § 410 Abs 1 StPO

Schlagwörter:

Freiheitsstrafe; bedingte Entlassung; nachträgliche Strafmilderung; Herabsetzung; Widerrufsentscheidung; Strafbemessungsvorschriften

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