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Selbstberechnungs-Erklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht muss durch einen RA oder Notar erfolgen

Evidenzblatt-LeitsätzeGrundbuchsrechtDr. Christoph BrennÖJZ-LS 2017/126ÖJZ-LS 2017, 789 - 790 Heft 17 v. 23.9.2017

Entscheidung: OGH 27.6.2017, 5 Ob 96/17d

Normen: § 160 BAO; § 12 GrEStG

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