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Zur Anwendung des § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB bei (vorläufiger) Verbesserungsvereitelung durch den Werkbesteller - Anmerkung zu E 3 Ob 213/15t

KonsumentenschutzrechtAufsatzAndreas KristÖJZ 2016/134ÖJZ 2016, 989 - 990 Heft 21 v. 26.11.2016

Entscheidung: OGH, 3 Ob 213/15t

Normen: § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB; § 932 Abs 2 ABGB

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