Um Insider-Geschäfte zu verhindern, muss eine Information auch offengelegt werden, wenn nicht klar ist, welchen Einfluss sie auf den Kurs der Finanzinstrumente haben wird
EuGH-EntscheidungenWertpapierrechtHon.-Prof. Dr. Hans Peter LehoferÖJZ 2015/61ÖJZ 2015, 485 Heft 10 v. 1.5.2015