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Befristung von Gewaltschutzverfügungen mit Abschluss noch nicht anhängiger Hauptverfahren bleibt ausgeschlossen

ZivilrechtJudikaturHR Dr. Helge Hoch, Stefan SchwabEvBl 2014/50EvBl 2014, 351 - 353 Heft 8 v. 15.4.2014

OGH 16.10.2013, 7 Ob 166/13g

Schlagwörter:

Gewaltschutz; Schutz vor Gewalt in Wohnungen; einstweilige Verfügung; Dauer; Befristung; noch nicht anhängiges Hauptverfahren; 2. Gewaltschutzgesetz;

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