vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien

VerwaltungsverfahrenAufsatzDr. Jürgen C.T. RassiÖJZ 2014/154ÖJZ 2014, 1043 - 1056 Heft 23 und 24 v. 1.12.2014

Normen: § 289 ZPO; Art 6 EMRK; § 75a ZPO; Art 6 MRK; § 214 Satz 2 UGB; § 387 Abs 1 ZPO; § 12 WettbG; § 480 Abs 1 ZPO; § 89l Abs 1 GOG; § 13 AHG

Schlagwörter:

Parteiöffentlichkeit; Gehörgewährung; rechtliches Gehör; Tatsachenfeststellung; Einsichtsrecht; geheimes Zwischenverfahren; Beratungsgeheimnis; Recht der Parteien; interne Entscheidungsbildung; Rechtsmittelgericht; Opferschutz; Geheimhaltungsinteressen; vorgetäuschter Beitrittsgrund; Weigerungsgrund; Personenbeweis;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!