Zusammenfassung: In Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit iZm der Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede qualifiziert der OGH dieses als Erfolgsdelikt.
Rechtsgrundlagen: § 111 StGB
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Zusammenfassung: In Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit iZm der Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede qualifiziert der OGH dieses als Erfolgsdelikt.
Rechtsgrundlagen: § 111 StGB
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