Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung führt der erkennende Senat die Frage einer Klärung zu, ob eine Gefährlichkeitsprognose in Hinblick auf §§ 21 bis 23 StGB einer Nichtigkeitsberufung zugänglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 11 StPO
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