Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob aufgrund der vermeintlichen Verletzung der Manuduktionspflicht und der mangelhaften Bestellung eines Bevollmächtigten ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wird.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 1 StPO
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