Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der Gerichtshof der Frage nach, welches Regelungsregime auf Ansprüche aus gewerblichem Rechtschutz sowie auf dem Boden des Lauterkeitsrechts in Bezug auf die Firma hinsichtlich Unternehmenskennzeichen zur Anwendung kommt.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Rom II-VO; Art 8 Rom II-VO; § 9 UWG