Zusammenfassung: In Hinblick auf die Ausfolgung von Ton- und Bildaufnahmen im Strafverfahren zeigt der OGH im Rahmen seiner Entscheidung auf, dass auch solche Verletzungen der Verteidigungsrechte, die nicht im Regime der EMRK verankert sind, die Erneuerung des Strafverfahrens nach sich ziehen können.
Rechtsgrundlagen: § 52 StPO; § 363a StPO