Art 5 Nr. 3 EuGVVO
Der Verfasser widmet seinen Beitrag der Erfolgsortszuständigkeit nach Art 5 Nr. 3 EuGVVO bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet im Lichte einer jüngst ergangenen EuGH Entscheidung. Ist der Scherpunktgerichtsstand auch auf andere Mediensachen anwendbar?