Zusammenfassung: Vorliegend klärt der erkennende Senat des OGH, ob das verwaltungsbehördlich zu ahndende Abstellen eines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund, aber ohne Kennzeichen, auch einem Privaten die Möglichkeit einer Unterlassungsklage eröffnet.
Rechtsgrundlagen: § 339 ABGB; § 1295 ABGB; § 82 Abs 2 StVO