§ 1299 ABGB
Vorliegender Beitrag gibt wesentliche Entscheidungen zum Einstehenmüssen von Mitgliedern rechtsberatender Berufe für Fehlverhalten im Rahmen ihrer Tätigkeiten wieder. Dabei sprechen die Verfasser die Haftung von Rechtsanwälten, Notaren und Masseverwaltern für Vermögensschäden an.