Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich das erkennende Gericht der Frage, ob der übergangene Noterbe auch dann zum Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde legitimiert ist, wenn er dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen wurde.
Rechtsgrundlagen: ߧ 176 Abs 1 AußStrG