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§ 363a StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Sen.-Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)JZ-LS 2011/39ÖJZ 2011, 233 Heft 5 v. 1.3.2011

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass ein Erneuerungsantrag nur subsidiär gegenüber einem Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG einzubringen ist.

Rechtsgrundlagen: § 363a StPO

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