Zusammenfassung: Der Verfasser erhebt den gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruch zum zentralen Element seines Beitrags, indem er im Regime des ABGB sowie der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie auf die Reichweite des Gewährleistungsrechts eingeht. Erfasst dieses auch die Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie den Ausbau der vom Käufer eigenmächtig eingebauten und erst später als mangelhaft erkannten Sachen?