Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Strafrahmenvorschrift als Strafdrohung des § 32 Abs 2 StGB zu sehen ist und somit einer Berücksichtigung bei der konkreten Strafbemessung entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs 2 StGB