Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob der Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit in Ermangelung einer Unterhaltsfestsetzung auch dann entstehen kann, wenn der vermeintlich zustehende Unterhalt betragsmäßig ausreichend bestimmt und bereits eingemahnt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 72 EheG