Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass in Bezug auf die strafprozessrechtliche Laiengerichtsbarkeit die rechtsrichtige Vornahme erteilter Belehrungen in ihrer Gesamtheit, so auch der Inhalt der gesamten Niederschriften, zu werten sind. Als Bezugspunkt für die Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist dabei der maßgerechte Laienrichter zu sehen.
Rechtsgrundlagen: § 345 Abs 1 Z 8 StPO