Zusammenfassung: In entschiedener Sache geht der OGH unter Zugrundelegung des Art V New Yorker Übereinkommen über die Vollstreckung von Schiedssprüchen der Frage nach, ob die fehlende Unterschrift eines Schiedsrichters dem ordre public zuwiderläuft.
Rechtsgrundlagen: Art V New Yorker Übk über die Vollstrreckung von Schiedssprüchen