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§ 13 Abs 3 StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 245 Abs 1 StPO; § 252 Abs 4 StPO; § 246 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtChristoph Brenn; Helge Hoch; Eckart Ratz; Ronald RohrerJZ-LS 2011/103ÖJZ 2011, 616 - 617 Heft 13 v. 1.7.2011

§ 13 Abs 3 StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 245 Abs 1 StPO; § 252 Abs 4 StPO; § 246 StPO

Aussagen aus früheren Vernehmungen können in einer Hauptverhandlung dem Angeklagten vorgehalten werden und daher bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.

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