§ 13 Abs 3 StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 245 Abs 1 StPO; § 252 Abs 4 StPO; § 246 StPO
Aussagen aus früheren Vernehmungen können in einer Hauptverhandlung dem Angeklagten vorgehalten werden und daher bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.
§ 13 Abs 3 StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 245 Abs 1 StPO; § 252 Abs 4 StPO; § 246 StPO
Aussagen aus früheren Vernehmungen können in einer Hauptverhandlung dem Angeklagten vorgehalten werden und daher bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.