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§ 176 StPO; § 32 Abs 3 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2011/95ÖJZ-LS 2011, 572 Heft 12 v. 15.6.2011

§ 176 StPO; § 32 Abs 3 StPO

Dieser Leitsatz beschäftigt sich mit dem Wesen des § 76 StPO. Die Kompetenz zur Erteilung der Untersuchungshaft geht nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung vom Schöffengericht beziehungsweise vom Schwurgericht auf dessen Vorsitzenden über. Ist die Erteilung zu unrecht nicht vom Vorsitzenden erteilt worden, so kann man eine Grundrechtsbeschwerde einbringen.

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