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Lösungsbefugnis ermöglicht Einwendung von Gegenforderungen, die den Lösungsbetrag zumindest erreichen

ZivilprozessrechtJudikaturDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Sen.-Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl); Dora Rendessy, Univ. Wien (Anmerkung)EvBl 2011/68EvBl 2011, 468 - 470 Heft 10 v. 15.5.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung klärt die Frage, unter welchen Voraussetzungen über die Einwendung von Gegenforderungen gegen einen Lösungsbetrag bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch inhaltlich entschieden werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 410 ZPO

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