§ 21 Abs 1 StGB
Mit vorliegendem Erkenntnis hat der OGH eindeutig festgestellt, dass ein zustandsbedingter Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht entgegensteht.
OGH 4.3.2010, 13 Os 152/09s