Art 24 EuGVVO
Der OGH hatte sich in vorliegendem Judikat mit Voraussetzungen des Ordinationsantrages iZm einer verfrühten Aktenvorlage zu beschäftigen. Besteht im Lichte des Art 24 EuGVVO und einer rügelosen Einlassung des Beklagten eine Notwendigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag und ist dieser in concreto abzuweisen?