Zusammenfassung: In vorliegender und noch nicht rechtskräftig entschiedener Sache war die gemeinsame Obsorge gegen den Willen einer Mutter unter dem Aspekt des Kindswohls zu klären. Erfolgt eine Schlechterstellung des Vaters eines unehelichen Kindes im Vergleich zu einem Geschiedenen, weil die Zustimmung der Mutter gerichtlich nicht ersetzbar ist?
Rechtsgrundlagen: Art 8 MRK; Art 14 MRK