§ 382g EO
In angesprochener Rechtssache war fraglich, ob § 382g EO vor dem 2. GeSchG als eine ausreichende Grundlage zum Schutz der körperlichen Integrität iZm einem Unterlassungsausspruch gegen die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit anzusehen ist. Dabei wird Bedacht auf die alte sowie die neue Rechtslage genommen.