§ 58 MSchG
In vorliegender Sache hatte der OGH klärend festzustellen, ob ein berechtigter Markeninhaber sein Recht auf Unterlassung bei Kenntnis und Duldung eines jüngeren Kennzeichenrechts auch gegenüber Dritten verwirkt oder ob dieser Rechtsverlust nur relativ wirkt.
OGH 22.9.2009, 17 Ob 14/09x