§ 830 ABGB; § 3 Abs 1 Z 3 WEG; § 35 Abs 2 WEG
Vorliegende Entscheidung hatte die Frage zu beurteilen, ob dem schlichten Miteigentümer eines Mischhauses ein Teilungsanspruch zusteht, sofern eine weitere Wohnungseigentumsbegründung unmöglich ist. Ist es also möglich, per Teilungsklage nur die Eigentumsgemeinschaft derjenigen aufzuheben, die schlichte Miteigentümer sind?