Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzung die Verlesung von Zeugenaussagen zulässig ist, wenn der Zeuge aufgrund seiner Rückkehr in die Türkei unbekannten Aufenthalts ist.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 3 StPO