Zusammenfassung: In vorliegender Sache war das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot fraglich, sofern dieselbe Verurteilung sowohl beim Schuldspruch wegen Suchtgifthandels als auch bei der Zumessung des Strafrahmens verwertet wird.
Rechtsgrundlagen: § 39 StGB