Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich das erkennende Gericht mit dem Wegfall der Wartezeit für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu beschäftigen und insofern festgestellt, dass eine Anwendung nur für in der Pensionsversicherung Versicherte zu bejahen ist. Konsequent sind Strafgefangene vom Anwendungsbereich des § 235 Abs 3 lit a ASVG auszunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 235 Abs 3 lit a ASVG