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§ 1041 ABGB

OGH-LeitsätzeSchuldrechtÖJZ-LS 2010/149ÖJZ-LS 2010, 927 Heft 20 v. 15.10.2010

Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat klärt die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine dienstbare Sache nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten zurückzustellen ist, wenn keine gesonderte Vereinbarung darüber besteht.

Rechtsgrundlagen: § 1041 ABGB

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