Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung nimmt das erkennende Gericht differenzierend zwischen dem Regelungsregime d. ߧ 141 AußStrG und d. § 219 Abs 1 ZPO Stellung.
Rechtsgrundlagen: ߧ 141 AußStrG; § 219 Abs 1 ZPO
Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung nimmt das erkennende Gericht differenzierend zwischen dem Regelungsregime d. ߧ 141 AußStrG und d. § 219 Abs 1 ZPO Stellung.
Rechtsgrundlagen: ߧ 141 AußStrG; § 219 Abs 1 ZPO