Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob die rechtsirrige Beurteilung einer Rauschtat iVm einer Vergewaltigung Gegenstand der Subsumtionsrüge sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 287 Abs 1 StGB
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob die rechtsirrige Beurteilung einer Rauschtat iVm einer Vergewaltigung Gegenstand der Subsumtionsrüge sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 287 Abs 1 StGB
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