§ 363a StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass es nach Sanierung eines Grundrechtseingriffs keiner Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorherige Anrufung des EGMR bedürfe.
OGH 13 Os 141/07w
§ 363a StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass es nach Sanierung eines Grundrechtseingriffs keiner Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorherige Anrufung des EGMR bedürfe.
OGH 13 Os 141/07w