ߧ 28 AußStrG; § 27 Abs 2 WEG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass das Ruhen des Verfahrens über die Klage nicht auch zum Ruhen des Verfahrens betreffend den Antrag auf Anmerkung der Klage führt. Mit Anmerkungen von Jürgen Rassi.