§ 362 Abs 1 Z 2 StPO
In der vorliegenden Entscheidung geht es im Wesentlichen um die Frage der analogen Anwendung des § 362 StPO betreffend die außerordentliche Wiederaufnahme bei einer objektiv falschen Sachverhaltsgrundlage eines B.
OGH 15 Os 157/08i