§ 72 ArbVG
Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob der AG im Rahmen seiner Beistellpflicht dem BR eine Vollzeit-Schreibkraft, einen Laptop mit Drucker sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen. Der OGH hat dies im gegenständlichen Fall bejaht.
OGH 9 ObA 89/07i