§ 84 Abs 2 Z 2 EO
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der OGH mit Fragen der Neuerung im Rahmen eines Rekursvorbringens des Verpflichteten gegen einen ausländischen Exekutionstitel zu befassen. Dabei ist beachtlich, dass der Verpflichtete solche Versagungsgründe geltend gemacht hat, die in erster Instanz nicht aktenkundig waren.