§ 294 Abs 5 StPO
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich der OGH der Frage zu widmen, ob bei Nichterscheinen des Angeklagten im Berufungsverfahren sich das Gericht vom Nichtvorliegen der Gründe zu überzeugen hat, die den Angeklagten vom Erscheinen abgehalten haben könnten und ob durch entsprechendes Unterlassen ein Verfahrensmangel geschaffen wird.