Zusammenfassung: Der Verfasser setzt sich in seinem Beitrag vor allem mit den Anwendungsfällen und Rechtsfolgen des Art III Abs 1 Z 3 EGVG auseinander. Dabei trägt er einerseits der Amtswegigkeit der Strafverfolgung im Falle der gesetzlichen Voraussetzungen des Art III Abs 1 Z 3 EGVG Rechnung aber auch die Missstandsfeststellung durch die Volksanwaltschaft wird erarbeitet. Weiters zeigt der Beitrag die Anwendung der landesgesetzlichen Ehrenkränkungstatbestände im Spannungsfeld der strafgesetzlichen Tatbestände der Ehrenbeleidigung und der üblen Nachrede. Abschließend wird noch auf Überschneidungen zwischen Art III Abs 1 Z 3 EGVG und Gleichbehandlungsgesetz eingegangen.