Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag nimmt Bezug auf die Tagessatz-Bemessung im VbVG. Mangels eingehender Regelung besteht eine Lücke hinsichtlich dessen, wonach sich der Tagessatz zu richten hat. Diesbezüglich bieten die Autoren hier Lösungsvorschläge an.
Rechtsgrundlagen: § 4 VbVG; § 12 VbVG; § 19 StGB