§ 32 AußStrG; § 52 Abs 2 AußStrG; § 53 AußStrG; § 118 AußStrG
Der OGH prüfte, ob das Rekursgericht Feststellungen des Erstgerichts im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit abändern oder ergänzen darf, ohne dabei selbst Beweise hierfür unmittelbar aufgenommen zu haben.