§ 531 ABGB; § 154 AußerStrG; § 23 Abs 1 UrhG
Der OGH setzte sich mit der Überlassung von Urheberrechten an Zahlungs statt im Rahmen eines Nachlasses auseinander und prüfte, ob auch Einzelbefugnisse und Verwertungsrechte aufgeteilt übertragen werden können. Im konkreten Anlaßfall sollten Urheber- und Verlagsrechte an einem Buch zur Deckung von Forderungen gegen die Verlassenschaft herangezogen werden.